Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts.

Luchterhand
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Neuwied

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0022-5940

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RE

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Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verpflichtet zunächst einerseits die Vertragsstaaten, begründet andererseits aber auch Ansprüche der begünstigten Kinder und Jugendlichen. Bislang führten die Vorbehaltserklärungen im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts dazu, dass der UN-KRK keine Relevanz eingeräumt wurde. Auch nach der Rücknahme der Vorbehalte verkündete die Bundesregierung, dass Gesetzesänderungen nicht vonnöten seien. Das deutsche Recht habe schon immer die Kinderrechte beachtet. Dem ist jedoch nicht so. Erforderlich ist sowohl eine Änderung der Gesetzesanwendung als auch einzelner Vorschriften.

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Jugendhilfe

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Nr. 1

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S. 15-17

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