Aspekte der Gebietsreform in Bayern im Licht der Bayerischen Verfassung
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1975
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SEBI: 77/3528
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Zusammenfassung
Art.11 der Bayerischen Verfassung (BV) enthält eine dreifache Garantie a)institutionelle Rechtssubjektsgarantie, b) institutionelle Garantie der Selbstverwaltung, c) Grundrecht der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Den Landkreisen kommt lediglich ein von der Staatsgewalt abgeleitetes Selbstverwaltungsrecht zu. Art. 9 BV enthält die Grundlage für die Reform der Landkreise. Ohne seine Änderung können die Landkreise und Bezirke nicht durch Regionen ersetzt werden. Die durchgeführte Reform der bayerischen Staatsregierung hält sich im zulässigen Rahmen der Bayerischen Verfassung. Die Bezirke bedürfen ebenfalls der Reform. Ihr Selbstverwaltungsrecht ist in Art. 10 BV verankert. Bereits durchgeführt wurde eine Bezirksreform lediglich im Zuge der Landkreisreform durch das Gesetz zur Neuabgrenzung der Regierungsbezirke von 1971. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 10 BV und Art. 185 BV stehen einer völligen Auflösung der Bezirke entgegen.
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Schlagwörter
Gebietsreform , Bezirk , Landkreis , Kommunalrecht , Verfassungsrecht , Regionalplanung , Planung , Verwaltung , Recht
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München: Frank (1975), 213 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.;Univ.München 1975)
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Gebietsreform , Bezirk , Landkreis , Kommunalrecht , Verfassungsrecht , Regionalplanung , Planung , Verwaltung , Recht