Gesetz zum ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland. (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag, erster GlüÄndStV).
Städtetag Nordhein-Westfalen
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Städtetag Nordhein-Westfalen
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DE
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Köln
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ZLB: Zs 2851
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Zusammenfassung
Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich im Dezember 2011 mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Dieser Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist in Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten. Neben der Zustimmung in Artikel 1 sieht das Gesetz in Artikel 2 nähere landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung des Vertrages vor, die in einem Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) enthalten sind. In dem Beitrag werden die Kernpunkte des Ausführungsgesetzes NRW aufgeführt und es wird eine Bewertung des Gesetzes aus Sicht des Städtetags Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Grundsätzlich wird begrüßt, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen angesichts ihrer Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und den damit einhergehenden Rechtsfolgen überarbeitet wurden. Denn schon in der jüngeren Vergangenheit hat der Städtetag die Auffassung vertreten, dass ohne einschränkende Regelungen eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspiels zu befürchten ist und dass sich der Drang der Menschen, Glücksspiele zu spielen, leicht zu wirtschaftlichen Zwecken ausnutzen lässt. Ziel darf es deshalb nicht sein, hier einen großen Markt mit hohen Umsätzen zu schaffen. Mit Blick auf die Spielsuchtprävention und Spielsuchtbekämpfung sind die Zielsetzungen des Staatsvertrages und des Ausführungsgesetzes NRW ebenfalls zu begrüßen. Anschließend wird darauf eingegangen, dass sich durch die neuen Regelungen auch neue Aufgabenfelder für die Ordnungsbehörden ergeben. Hinsichtlich der Spielhallen- und Automatenproblematik reichen die derzeitigen gesetzlichen Grundlagen nach Auffassung des Städtetages allein nicht aus, um eine weitere Expansion der Spielhallen zu verhindern. Es wäre notwendig, durch Rechtsverordnung die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Spielhallenerlaubnisse zu begrenzen. Soweit das Gesetz Regelungen zu den Mindestabständen und das Verbot von Mehrfachkonzessionen vorsieht, ist grundsätzlich denkbar, dass diese Regelungen in Paragraph 16 Absatz 3 AG GlüStV NRW dazu beitragen, die Anzahl der Spielhallen und Geldspielgeräte einzudämmen. Insbesondere aus städtebaulicher Sicht sind diese Regelungen zur Verhinderung fortschreitender "Trading-Down-Effekte" durch unerwünschte Häufung von Spielhallen zu begrüßen. Denn die Praxis hat gezeigt, dass der sich schnell ändernden Angebotsstruktur mit dem sehr aufwendigen Instrument der Bauleitplanung nur mühsam entgegen gesteuert werden kann.
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Zeitschrift
Eildienst. Städtetag Nordhein-Westfalen
Ausgabe
Nr. 12
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Seiten
S. 9-12