Das Baugrundstück im Planungsrecht.
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Ein einheitliches Baugrundstück erfordert eine räumlich zusammenhängende Fläche. Die grundbuchmäßige Einheit oder Verschiedenheit sowie die eigentumsmäßige einheitliche Zuordnung der gesamten Fläche stellen ein Indiz für oder gegen die Annahme eines Baugrundstücks dar. Topographische Gründe können den notwendigen räumlichen Zusammenhang eines Grundstücks unterbrechen. Öffentliche oder notwendige private Straßen unterbrechen den räumlichen Zusammenhang verschiedener Flächen ebenso wie Geltungsbereichsgrenzen eines Bebauungsplans oder zusammenhängende nicht überbaubare Grundstücksflächen. Ein Baugrundstück muss dem planerisch vorgesehenen Hauptgebäude entsprechen. bm
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Planungsrecht, Baugrundstück, Definition, Fläche, Zusammenhang, Grundbuch, Eintragung, Topographie, Bebauung, Nutzungsmaß
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Deutsches Verwaltungsblatt 95(1980)Nr.6, S.218-223, Lit.
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Recht, Planungsrecht, Baugrundstück, Definition, Fläche, Zusammenhang, Grundbuch, Eintragung, Topographie, Bebauung, Nutzungsmaß