Die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 1 - 3 GrdstVG.

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SEBI: 78/5343

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Nach PAR. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmiqung. Leitgedanke dieses am 1. 1. 1962 in Kraft getretenen Gesetzes war es, das Agrarrecht den veränderten politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen und landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Bestand zu sichern. Hinsichtlich der Versagungsgründe für die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung (PAR. 9 GrdstVG) hielten Behörden, Rechtsprechung und Schrifttum an der bisherigen Genehmiqungspraxis fest, die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. 2. 1947 und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen gekennzeichnet war. Der Autor untersucht die Frage, ob eine solche Handhabung mit der Zweckausrichtung des Gesetzes und ob der Inhalt der Versagungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar sind.wd/difu

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Grundstücksverkehr, Grundstücksverkehrsgesetz, Agrarrecht, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodenrecht

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Göttingen: (1969), XVIII, 222 S., Lit.

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Grundstücksverkehr, Grundstücksverkehrsgesetz, Agrarrecht, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodenrecht

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