Berücksichtigung von Planungsalternativen bei Aufstellung eines Bebauungsplans. BBauG §§ 1 VII - BauGB § 1 VI, 9; BImSchG § 41. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1/86, ergangen auf Vorlagebeschluß des OVG Hamburg.
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1988
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Ein Bebauungsplan ist nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Planes verwirklicht werden soll. Das gilt auch, wenn die Gemeinde weder vom künftigen Bauherrn alternative Projektentwürfe sich hat vorlegen lassen noch solche selbst angefertigt hat. Ein Bebauungsplan, der ein (Groß-)Vorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen zuläßt und zugleich Festsetzungen trifft, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbarem Verkehrslärm für die Umgebung ermöglichen, ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln überläßt. (-y-)
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Schlagwörter
Bebauungsplan , Planungsalternative , Entwurf , Bauherr , Kerngebiet , Verwaltungsgebäude , Plan , Prüfung , Rechtsprechung , Erstellung , Berücksichtigung , Projekt , Bauvorhaben , Zulässigkeit , Fehler , Fehlerhaftigkeit , BVerwG-Urteil , Recht , Bebauungsplanung
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.4, S.351-354
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Stichwörter
Bebauungsplan , Planungsalternative , Entwurf , Bauherr , Kerngebiet , Verwaltungsgebäude , Plan , Prüfung , Rechtsprechung , Erstellung , Berücksichtigung , Projekt , Bauvorhaben , Zulässigkeit , Fehler , Fehlerhaftigkeit , BVerwG-Urteil , Recht , Bebauungsplanung