Hess. VGH, Urteil vom 31. Mai 1985 - IV OE 55/82 - VG Darmstadt.
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1985
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Ein Bauschein, der für ein Vorhaben die Feststellung, dass es statisch sicher und abwassermäßig erschlossen ist, ausdrücklich nicht trifft, vielmehr einer gesonderten Entscheidung vorbehält, vor der mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden darf, ist nichtig. Es bedeutet einen Nachbarschutz auslösenden Eingriff in die Belange eines Gewerbebetriebs, der der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegt, wenn durch heranrückende Wohnbebauung eine Kleingemengelage geschaffen werden würde, der Betrieb fortan einen Fremdkörper innerhalb einer durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung bilden und sich der Gebietscharakter für die immissionsrechtliche Beurteilung nach der TA Lärm ändern würde. Herangezogen wurden folgende §§: 1 VI, VII und 34 BBauG; 8 III, 9, 15 BauNVO; 92 I, 96 I, VII Hess. Bauordnung; § 2 der 4.Verordnung z. Durchführg. d. BIMSchG; 44 I, 47 II Hess. VwVfG. Urteil ist nicht rechtskräftig. (-y-)
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Schlagwörter
Baugenehmigungsverfahren , Baugenehmigung , Nachbarschutz , Wohngebiet , Gewerbebetrieb , Bundesbaugesetz , Baunutzungsverordnung , Landesbauordnung , Bundesimmissionsschutzgesetz , Verordnung , Rechtsprechung , Gerichtsentscheidung , Vorbehaltsklausel , Wirksamkeit , Verwaltung , Recht , Bauordnungsrecht
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Rechtsprechung Hessischer Verwaltungsgerichte (1985), Nr.12, S.89-92
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Baugenehmigungsverfahren , Baugenehmigung , Nachbarschutz , Wohngebiet , Gewerbebetrieb , Bundesbaugesetz , Baunutzungsverordnung , Landesbauordnung , Bundesimmissionsschutzgesetz , Verordnung , Rechtsprechung , Gerichtsentscheidung , Vorbehaltsklausel , Wirksamkeit , Verwaltung , Recht , Bauordnungsrecht