Dorferneuerung. Maßnahmen zur Dorferneuerung.
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1983
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IRB: Z 801S
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Zusammenfassung
Gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1983 fördert das Land auf der Grundlage des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes und des § 44 der Haushaltsordnung für Rheinland-Pfalz die Modernisierung von Wohnungen als Maßnahme der Dorferneuerung. Im wesentlichen sind in die Förderung solche Wohnungen einbezogen, die in Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern liegen. Förderungsfähig sind aber auch Wohnungen im Bereich größerer Gemeinden, sofern diese "ländlichen Charakter bewahrt haben". -y-
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Dt.Architektenbl.(Ausg.Südwest) 15(1983)Nr.6, S.SW85