BauGB §§ 30,35 BauO NW § 47 18.BImSchV § 2. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. vom 21.Juli 1994 - 11 B 1511/94.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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Abstract
1. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb rechtsunwirksam, weil er eine Sportanlage ohne ausdrückliche Konkretisierung der Art der auf ihr zulässigen Sportausübung und ohne räumliche Festlegung der einzelnen Sportanlagen in der Nachbarschaft zu einem reinen Wohngebiet festsetzt. 2. Eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sportanlage ist nicht deshalb nachbarrechtswidrig, weil vor ihrer Erteilung kein Lärmschutzgutachten eingeholt worden ist. 3. Ein 5 m hoher Lärmschutzwall mit einem Böschungswinkel von 30 Grad, der mit Büschen bepflanzt ist, übt keine erdrückende Wirkung auf benachbarte Wohnbebauung aus. 4. Wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen ist, werden die Nachbarn der Sportanlage dadurch selbst dann nicht in ihren Nachbarschaftsrechten verletzt, wenn die Besucher der Sportanlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen. Ein möglicher Verstoß gegen Paragraph 47 Abs.1 BauO NW stellt keine Verletzung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte des Antragstellers dar, weil diese Vorschrift keinen Nachbarschutz vermittelt, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse den ruhenden Verkehr von den öffentlichen Straßen und Plätzen fernhalten soll.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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S.46-48