Zur Problematik der Gestaltung eines selbstverwaltungsgerechten und aufgabenorientierten kommunalen Finananzausgleichs.
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Finanzzuweisungen sollen aus kommunaler Sicht ,,selbstverwaltungsgerecht'' und ,,Bedarfsgerecht'' sein. Ohne Zweckbindung ist die erste Forderung erfüllt; der Bedarf hingegen ist nicht faßbar, und die herangezogenen Ersatzmaßstäbe sind nicht geeignet. Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen entspricht somit nicht den raumordnungspolitischen Zielen. Das verstärkt die Bedeutung der zweckgebundenen Zuweisungen, deren Verteilungstechniken aber ebenso problematisch sind. Eine Neuorientierung der Zuweisungstechnik tut not Allgemeine Finanzzuweisungen sollten für Selbstverwaltungsaufgaben nach mangelnder Steuerkraft gewährt werden, Zweckzuweisungen dagegen für Selbstverwaltungsaufgaben mit überörtlicher Bedeutung. Dabei sollten sie als Sonderabsätze im Landeshaushaltsplan ausgewiesen werden. Die volle Kostenübernahme ist bei Auftragsangelegenheiten notwendig.
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Gemeindefinanzausgleich, Raumordnungspolitik, Kommunale Selbstverwaltung
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1978), H. 2/3, S. 185-192, Lit.
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Gemeindefinanzausgleich, Raumordnungspolitik, Kommunale Selbstverwaltung