Konfliktbewältigung bei der Bestimmung von Gebäudeabständen in der Bauleitplanung.
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1986
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Zusammenfassung
Die Einseitigkeit in der Diskussion um die planerische Konfliktbewältigung hat offensichtlich in den unterschiedlichen Kompetenzen für die mit der Bauleitplanung konkurrierenden gesetzlichen Regelungen ihre Ursache: Immissionsschutzgesetz mit TA-Luft und TA-Lärm in der Kompetenz des Bundes und bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen in der Kompetenz der Länder. Eine zusammenfassende Betrachtung im Rahmen der Rechtsprechung ist auch für die Zukunft nicht ohne weiteres zu erwarten; denn nachdem die Länder bei der Novellierung ihrer Bauordnungen in durchaus unterschiedlicher Weise der neugefassten Musterbauordnung gefolgt sind, kann sich kaum bundesweit eine einheitliche Meinung darüber bilden, welche Konflikte hinsichtlich der angesprochenen Belange der Bebauungsplan bewältigen sollte und was an Konfliktbewältigung der Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Bauordnung überlassen werden kann. (rh)
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Schlagwörter
Bauleitplanung , Nachbarrecht , Immissionsschutz , Landesbauordnung , Musterbauordnung , Bundesimmissionsschutzgesetz , Gemengelage , Bundesrecht , Länderrecht , Rechtsprechung , Bebauungsplan , Gebäudeabstand , Grenze , Grenzabstand , Konfliktsituation , TA-Luft , TA-Lärm , Recht , Bauordnungsrecht
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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.1, S.3-9, Abb.;Lit.
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Bauleitplanung , Nachbarrecht , Immissionsschutz , Landesbauordnung , Musterbauordnung , Bundesimmissionsschutzgesetz , Gemengelage , Bundesrecht , Länderrecht , Rechtsprechung , Bebauungsplan , Gebäudeabstand , Grenze , Grenzabstand , Konfliktsituation , TA-Luft , TA-Lärm , Recht , Bauordnungsrecht