Zum Know-how der Genossenschaftsgründung.
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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
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SEBI: Zs 360-4
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Zusammenfassung
Die Genossenschaft ist eine Personenvereinigung, die als Gesellschaft bezeichnet wird und nach § 17 GenG einer Handelsgesellschaft gleichgestellt ist. Sie entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens sieben nicht persönlich verpflichteten Gründungsmitgliedern und durch Abfassung einer schriftlichen Satzung mit einem Mindestinhalt. Wesentliche Unterschiede zur GmbH oder AG ergeben sich dadurch, dass bei der AG eine Vermögensbeteiligung Voraussetzung, bei der Genossenschaft hingegen nur eine Folge ist. Der Autor gibt rechtliche und wirtschaftliche Hinweise zur Genossenschaftsgründung und erläutert Abgrenzungsmerkmale zu anderen Rechtsformen. za
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Recht, Wohnung, Wohnungsbaugenossenschaft, Genossenschaftsgründung, Rechtsgrundlage, Genossenschaftsgesetz, Rechtsform
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Bauwelt 73(1982)Nr.36(Stadtbauwelt, Nr.75), S.1499.305-1500.306, Lit.
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Recht, Wohnung, Wohnungsbaugenossenschaft, Genossenschaftsgründung, Rechtsgrundlage, Genossenschaftsgesetz, Rechtsform