BauGB §§ 29 Satz 2, 35 Abs.2, Abs.4 Satz 1 Nr.6. Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebs in den Außenbereich hinein, wird durch § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.6 BauGB nicht erleichtert. BVerwG, Urt. vom 14. Januar 1993 - 4 C 33.90 - OVG Münster.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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RE
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Abstract
Die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebes in den Außenbereich hinein wird durch Paragraph 35 IV Satz 1 Nr.6 BauGB nicht erleichtert. Leitsatz. Der Kläger begehrt nachträglich die Genehmigung für einen Lager- und Ausstellungsplatz mit splittbestreuter und geschotterter Oberfläche. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Der Kläger hatte sie im Gegenzug zu einer Fläche erworben, die er für eine Straßenbaumaßnahme abgetreten hatte. Die Klage blieb erfolglos. In der Begründung wird ausgeführt, daß, obwohl der Wortlaut des Paragraphen 35 IV Satz 1 Nr.6 BauGB keine Beschränkung auf Betriebe im Außenbereich enthält, die Entstehungsgeschichte zur eingeschränkten Interpretation zwingt. Danach nehmen nur Betriebe, die bereits im Außenbereich liegen, an der Privilegierung teil. Eine Erweiterung aus dem Innenbereich heraus ist damit nicht abgedeckt. Dem städtebaulich unerwünschten Ausufern könne auch nicht durch eine restriktive Anwendung des Merkmals der Angemessenheit in Paragraph 35 IV Satz Nr.6 BauGB begegnet werden. Bei deutlicher Abgrenzung des Innenbereichs ist der angrenzende Randbereich schutzwürdiger und empfindlicher. (-y-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR
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Nr.5
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S.249-250