Die Gewaltendifferenzierung in der zürcherischen Gemeinde - unter besonderer Berücksichtigung der Gemeinden mit ordentlicher Organisation und Organisation mit fakultativer Urnenabstimmung.
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SEBI: CN 188
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Zusammenfassung
Im allgemeinen Bewußtsein erscheint der Schutz der individuellen Freiheit unauflösbar mit den Vorkehrungen der Rechtsordnung zur Aufteilung staatlicher Macht verbunden.Dies ist auf die ungeheuer starke Wirkung der durch Locke und Montesquieu erstmals formulierten Lehre von der klassischen Gewaltenteilung zurückzuführen.Die Betrachtung der Machtstruktur der zürcherischen Gemeinde, die von der klassischen Funktionslehre ausgeht, löst den Oberbegriff der Gewaltendifferenzierung in die vier Elemente Gewaltentrennung, Gewaltenteilung, Gewaltenausschichtung und Gewaltenträgerbalance (die genauen Unterschiede sind kompliziert zu definieren) auf; bei den drei erstgenannten Elementen wird ein objektiver von einem subjektiven, beim vierten ein innerer von einem äußeren Teilaspekt unterschieden, um die Einrichtungen der Rechtsordnung, welche Gewaltendifferenzierung bewirken, einzeln erfassen zu können.Im Rahmen des kantonalen Rechts, das die Grundzüge der Gemeindeorganisation festlegt, kann die Gemeinde selbst autonom die kommunale Zuständigkeitsordnung bestimmen.Die konkreten Funktionen und Organe der Gemeinde werden nach den genannten Kriterien einzeln angesprochen. chb/difu
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Gewaltenteilung, Gemeinde, Gemeindeorgan, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Bürgerbeteiligung, Verwaltungsorganisation, Staat/Verwaltung, Organisation
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Zürich: Schulthess (1967), XVI, 156 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1967)
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Gewaltenteilung, Gemeinde, Gemeindeorgan, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Bürgerbeteiligung, Verwaltungsorganisation, Staat/Verwaltung, Organisation
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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 270