Die immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflicht. § 5 Abs.3 BImSchG als Mittel zur Verhinderung künftiger Industriealtlasten.

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Sinzheim

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ZLB: 95/3119

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Zusammenfassung

In der Bundesrepublik wurden 1988 ca. 50.000 genehmigungsbedürftige Industrieanlagen betrieben, die ein erhebliches Störfall- und Schadstoffrisiko darstellen. Die Studie untersucht die Neuregelung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht, § 5 Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), aus dem Jahre 1990 als Mittel zur Verhinderung künftiger Industriealtlasten. Nach dieser Norm muß der Anlagenbetreiber bestimmte Pflichten in der Stillegungs- und Nachbetriebsphase erfüllen. Zum Anfang stellt der Autor die bisherige Rechtslage dar, wonach eine erforderliche Bodensanierung oft der Grundstückseigentümer, bei dessen Ausfall die Kommune durchführen und bezahlen mußte, wenn der Anlagenbetreiber nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden konnte. Daran schließt sich eine Beschreibung des § 5 Abs. 3 BImSchG mit einem Vergleich der Stillegung nach dem Bundesberggesetz, dem Abfallgesetz und dem Atomgesetz an. Der Autor schlägt am Schluß eine konkrete Normänderung zum BImSchG vor. rebo/difu

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XVII, 148 S.

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Wissenschaftliche Schriften. Recht