Wann beginnt die Verjährung von Honorarschlussrechnungen des Architekten?
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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Abstract
Seit dem 1. 1. 2002 verjähren Architektenhonorarforderungen in der Regelverjährung von drei Jahren ab Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Architekten von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person seines Schuldners. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem die vorgenannten Voraussetzungen eingetreten sind. Die Kenntnis der Verjährungsfrist sowie der Tatsache, dass diese mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem die vorgenannten Voraussetzungen eingetreten sind, reicht aber im Fall von Honorarschlussrechnungen von Architekten (offenbar) nicht aus, um auch den Zeitpunkt des Verjährungseintritts sicher bestimmen zu können. Das Problem liegt darin, dass der Anspruch im Sinne von § 199 1 Nr. 1 BGB erst entstanden ist, wenn er fällig, das heißt klageweise durchsetzbar ist. Wann dies bei Honorarschlussrechnungen von Architekten der Fall ist, wird kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung vertritt eine gänzlich andere Sichtweise als die Literatur. Die entscheidende Frage ist daher, inwieweit die Prüfbarkeit von Honorarschlussrechnungen von Architekten für deren Fälligkeit und/oder damit möglicherweise auch für den Verjährungsbeginn maßgebend ist. Die Ausführungen geben eine Übersicht über die unterschiedlichen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung. Sie zeigen auf, dass die Diskussionen in der Literatur an falscher Stelle geführt werden und im Übrigen seit der Entscheidung des BGH vom 27. 11. 2003 gänzlich ad acta gelegt werden können. difu
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 8
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S. 473-476