Wahlkreiszuschnitt im Spannungsfeld demokratischer Gleichheit und regionaler Repräsentation. - Zur Bedeutung der Verfassungsgrundsätze der Wahlgleichheit und der Wahl in Wahlkreisen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) für die Mandatsverteilung auf die sieben bayerischen Wahlkreise vor dem Hintergrund der Reform des Landtagswahlrechts.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Die Entscheidung der Bayerischen Verfassung für eine Wahl in Wahlkreisen, die den sieben Regierungsbezirken entsprechen (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), stellt eine Besonderheit des bayerischen Wahlsystems dar. Da die Wahlkreise nicht lediglich als Abstimmungsbezirke, sondern als selbstständige Wahlkörper fungieren, sieht sich nicht nur das Wahlgebiet segmentiert; vielmehr ist gleichzeitig ein Spannungsfeld zum Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) eröffnet. Die schwelende Kontroverse um die - zu verneinende - Zulässigkeit einer bevölkerungsdisproportionalen Verteilung der 180 Landtagsmandate auf die einzelnen Wahlkreise, um auch bei sinkenden Bevölkerungszahlen in einzelnen Wahlkreisen (Oberfranken, Oberpfalz) eine Mindestrepräsentation der Wahlkreise im Bayerischen Landtag sicherzustellen, hat diese Konfliktlage eindrücklich illustriert. Aufbauend auf einem Überblick über das Bayerische Wahlsystem und Überlegungen zur Bedeutung der Verfassungsentscheidung für eine Wahl in Wahlkreisen entfaltet der Beitrag die verfassungsrechtlichen Direktiven für die Mandatsverteilung auf die sieben Wahlkreise und erörtert vor dem Hintergrund des fortschreitenden demographischen Wandels Reformoptionen. Ein Seitenblick gilt der - durch die Bevölkerungsentwicklung gleichfalls infrage gestellten - Kopplung von Landtagswahlkreis- und Bezirkstagsgröße.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 3
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S. 65-79