Die prozessual bedeutsame Konkretisierung eines Rechtszustandes zum Rechtsverhältnis im öffentlichen Recht, dargestellt an Hand des § 43 VwGO.

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SEBI: BH 840

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Abstract

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Zulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Feststellungsklage. Gemäß Pargr. 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Frage, ob nur ein "Rechtszustand" oder ein "Rechtsverhältnis" im Sinne des Pargr. 43 VwGO vorliegt, stellt sich für den Bürger, der durch Klage eine Rechtslage zu klären sucht, die zwischen ihm und einer Behörde streitig geworden ist, obwohl diese gegen ihn noch keine einschneidende Maßnahme ergriffen hat. Nach der Definition der Arbeit konkretisiert sich der Rechtszustand zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, wenn der Sachverhalt realisiert ist, an den ein oder mehrere Rechtssätze eine Berechtigung eines Rechtssubjektes und eine entsprechende Verpflichtung eines anderen als Rechtsfolge anknüpfen. chb/difu

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Rechtszustand, Rechtsverhältnis, Öffentliches Recht, Verwaltungsgerichtsordnung, Rechtsprechung, Feststellungsklage, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Verwaltung

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Bochum: (1966), XIII, 108 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1967)

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Rechtszustand, Rechtsverhältnis, Öffentliches Recht, Verwaltungsgerichtsordnung, Rechtsprechung, Feststellungsklage, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Verwaltung

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