BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93. OVG Schleswig. BVerwG Urteil zu VwGO § 132 Abs.3, § 68 ; zu BauGB § 34 Abs.1; zu BauNVO § 1 Abs.5.

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DE

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0170-0413

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IRB: Z 1243
ZLB: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Bei der Bestimmung des für die Anwendung des Paragraphen 34 Abs.1 BauGB maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der BauNVO ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" im Sinne von Paragraph 1 Abs.5 BauNVO in der BauNVO erwähnt, abzustellen. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinn von Paragraph 34 Abs.1 BauNVO nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt. Durch die Häufung von Vergnügungsstätten würde mit dem Auslösen des "trading-down"-Effektes die Situation negativ in Bewegung gebracht.

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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

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Seiten

18 Nr.2 S.100-102

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