Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung, wenn das in den Innenbereich einbezogene Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren, hier Steinschlag und umstürzende Bäume, zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach erkennbar ist. BGH, Urt. vom 5.12.1991 - III ZR 167/90, OLG Karlsruhe.

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Zusammenfassung

Der Kläger erwarb ein unbebautes Grundstück, das zuvor, zusammen mit einem Nachbargrundstück, durch Abrundungssatzung in den unbeplanten Innenbereich einbezogen worden war. Der später gestellte Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses wurde abgelehnt, das Grundstück sei für eine Bebauung ungeeignet, weil aus der dahinter liegenden Felswand Steinschlag drohe und der zum Wald einzuhaltende Abstand von mindestens 30 m nicht eingehalten werden könne. Mit Urteil vom 27.4.1990 entschied der VGH Baden-Württemberg, das Vorhaben sei sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig, die Abrundungssatzung, soweit sie das klägerische Grundstück einbeziehe, sei nichtig. Die Klage auf Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wurde vom Landgericht abgewiesen, das OLG gab der Klage statt. Die Revision der beklagten Gemeinde sieht der BGH begründet. In der Begründung stellt der BGH darauf ab, daß, anders als in den Altlastenfällen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, die Abrundungssatzung keinen Bebauungsplan ersetzt und keine planungsrechtliche Zulässigkeit begründet. Diese beurteile sich vielmehr im Einzelfall nach § 34 BBauG/BauGB. (wb)

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Innenbereich, Baugenehmigung, Amtshaftung, Schadenersatz, Rechtsprechung, Abrundungssatzung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 839, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, BGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 15(1992), Nr.3, S.134-136

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Innenbereich, Baugenehmigung, Amtshaftung, Schadenersatz, Rechtsprechung, Abrundungssatzung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 839, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, BGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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