BBauG §§ 139 I, 142. Keine Gebühr für wertloses Verkehrswertgutachten. VG Augsburg, Urteil v. 10.2.1982 - Az. Au 4 K 80 A 914.

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1983

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Für ein objektiv wertloses Verkehrswertgutachten eines Gutachterausschusses gem. § 142 BBauG kann nach dem Äquivalenzprinzip eine Gebühr nicht verlangt werden. Objektiv wertlos ist ein solches Gutachten, wenn es jeder nachvollziehbaren Begründung insbesondere zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 139 BBauG, 142 BBauG und 143 BBauG. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.6, S.301-303, Lit.

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