Zur Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten nach Art. 9 der EG-Wasserrahmenrichtlinie.

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Leipzig

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1436-140X

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RE
EDOC

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Abstract

Eine vielbeklagte Unschärfe des Art. 9 betrifft in das Konzept der Umwelt- und Ressourcenkosten (URK), denn diese werden überhaupt nur in Erwägungsgrund 38 und in Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 erwähnt und finden zudem in der Wirtschaftswissenschaft kein dogmatisch gesichertes und implementationstaugliches Analogon vor. URK stellen damit eine besondere und bisher nicht zufriedenstellend gelöste Herausforderung des Wasserrechts dar. Zunächst ist daher zu fragen, was sich hinter dem Begriff inhaltlich verbirgt. Sodann ist die Stellung der URK in der Normarchitektur des Art. 9 WRRL zu klären. Ferner fragt sich, "was" genau kostenmäßig abzudecken sein soll und auf welche Weise ("wie") eine "Berücksichtigung" von URK bzw. deren Einschluss bei der Kostendeckung konkret organisiert werden kann.

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51 S.

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UFZ-Diskussionspapiere; 1/2014