Zur Entwicklung des Bankaufsichtsrechts bis 1945.
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SEBI: 88/5476
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Zusammenfassung
Die Entwicklung, die zur späteren Festschreibung des Bankaufsichtsrechts im Kreditwesengesetz führte, zeigt zwei Phasen: Bis zum Beginn des 1. Weltkriegs im Jahre 1914 lehnte die Regierung eine stärkere Einschränkung der Tätigkeit der Banken ab; nach dem Ende des 1. Weltkriegs war es die Regierung, die immer mehr in das Bankwesen eingriff. Die Regierung glaubte zunächst, eine hoheitliche "Kontrolle" des Bankwesens sei eine Garantieerklärung für das allgemeine Publikum. Gleichwohl mehrten sich im Reichstag und außerhalb die Stimmen, die - ausgelöst durch sich häufende Bankenzusammenbrüche - einen stärkeren staatlichen Einfluß für dringend erforderlich hielten. Aufgrund der veränderten politischen und besonders der wirtschaftlichen Gegebenheiten nach dem 1. Weltkrieg sah sich die Regierung zu Eingriffen in den Tätigkeitsbereich der Banken veranlaßt. Die einschränkende Gesetzgebung wurde mit wechselnden Begründungen möglichst lange gehalten. Die Bankkrise von 1931 brachte die Einführung der vorläufigen Staatsaufsicht, die durch den Erlaß des Kreditwesengesetzes vom 5.12.1934 in eine allgemeine Staatsaufsicht festgeschrieben wurde. chb/difu
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Institutionengeschichte, Kreditunternehmen, Sparkasse, Staatsaufsicht, Wirtschaftsrecht, Gesetzgebung, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Münster: (1988), XII, 192 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1987)
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Institutionengeschichte, Kreditunternehmen, Sparkasse, Staatsaufsicht, Wirtschaftsrecht, Gesetzgebung, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte