Denkmalschutz und kommunale Selbstverwaltung. Zur Frage der Beteiligung der Gemeinden, dargestellt am Beispiel des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Eine Beteiligung der Gemeinden bei der Entscheidung über die Denkmalwürdigkeit eines im Gemeindebereich gelegenen Kulturgutes sieht das niedersächsische Denkmalschutzgesetz nicht vor. Eine solche Beteiligung ist aber nach Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG geboten. Der Gemeinde sei deshalb ein Recht auf Mitwirkung einzuräumen, da es sich jedenfalls nach niedersächsischem Recht beim Denkmalschutz um eine ausschließlich staatliche Aufgabe handelt. Verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt bereits eine rechtzeitige Anhörung der Gemeinden. bm
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Recht, Denkmalschutz, Verfassungsrecht, Grundgesetz, Artikel 28, Selbstverwaltung, Gemeinde, Denkmalwert, Beteiligung
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.11, S.402-409, Lit.
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Recht, Denkmalschutz, Verfassungsrecht, Grundgesetz, Artikel 28, Selbstverwaltung, Gemeinde, Denkmalwert, Beteiligung