Beseitigung einer Steganlage; §§ 40, 42, 49, 71 LPflegG. Zu den Ermessenserwägungen für die Beseitigung einer formell und materiell illegalen baulichen Anlage im Landschaftsschutzgebiet. OVG Lüneburg, Urteil v. 17.4.1985 - Az. 1 A 140/84.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen eine seinen Bootssteg im Lanker See betreffende Beseitigungsanordnung der unteren Landschaftspflegebehörde. Die Steganlage liegt in einem Gebiet, das unter Landschaftsschutz gestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg weist die Berufung zurück. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 49 Abs. 1 Satz 3 LPflegG. Die Anordnung ist rechtskräftig, wenn bei einer Anlage formelle oder materielle Illegalität vorliegt und wenn die Anordnung ermessenfehlerfrei ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Steganlage wurde zwischen 1976 und 1980 ohne Genehmigung errichtet, die aber nach dem Landschaftspflegegesetz oder der Landschaftsschutzverordnung vom 1.9.1972 erforderlich gewesen wäre. (wg)

Beschreibung

Schlagwörter

Landschaftsschutzgebiet, Bootssteg, Rechtsprechung, Beseitigungsanordnung, Rechtmäßigkeit, Ermessen, Illegalität, Landschaftspflegegesetz, OVG-Urteil, Recht, Naturschutz

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.12, S.363-365

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Landschaftsschutzgebiet, Bootssteg, Rechtsprechung, Beseitigungsanordnung, Rechtmäßigkeit, Ermessen, Illegalität, Landschaftspflegegesetz, OVG-Urteil, Recht, Naturschutz

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries