Lärmimmissionen durch einen Kinderspielplatz. § 10 SchlH KspG i.d.F.v.7.4.1975, §§ 906, 1004 BGB, § 1 Abs.7 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil v. 30.10.1984 - 1 A 34/83.
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1985
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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
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RE
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Zusammenfassung
Ein Kinderspielplatz ist eine Anlage i.S. des BImSchG ist. Es behandelt die Frage der Zulässigkeit einer auf einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gestützten Klage gegen den Lärm eines Kinderspielplatzes. In diesem Zusammenhang setzt es sich mit Fragen der Verletzung des Abwägungsgebotes bei der bauplanungsrechtlichen Festsetzung eines Kinderspielplatzes auseinander. Es stellt fest, dass Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung eines Kinderspielplatzes außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten entstehen, nicht hingenommen zu werden brauchen.(-y-)
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Schlagwörter
Kinderspielplatz , Lärmbelästigung , Bebauungsplan , Eigentum , Nachbarschutz , Abwägung , Rechtsprechung , Abwägungsgebot , Duldungspflicht , Zumutbarkeit , Abwehranspruch , Paragraph 906 , Bürgerliches Gesetzbuch , Paragraph 1 , Bundesbaugesetz , Bundesimmissionsschutzgesetz , OVG-Urteil , Recht , Immissionsschutz
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Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.9, S.270-273, Lit.
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Stichwörter
Kinderspielplatz , Lärmbelästigung , Bebauungsplan , Eigentum , Nachbarschutz , Abwägung , Rechtsprechung , Abwägungsgebot , Duldungspflicht , Zumutbarkeit , Abwehranspruch , Paragraph 906 , Bürgerliches Gesetzbuch , Paragraph 1 , Bundesbaugesetz , Bundesimmissionsschutzgesetz , OVG-Urteil , Recht , Immissionsschutz