Vereinbarkeit der Einbeziehung von Grundstücken im Nahbereich des Bodenseeufers in ein Landschaftsschutzgebiet mit gegenläufigen Eigentümerinteressen. BayVGH, Urteil vom 21.7.1988, Nr.9 N 87.02020, rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Die Antragsteller beantragen festzustellen, daß die Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landratsamts L. nichtig sei, soweit ihre Grundstücke betroffen seien. Die Grundstücke grenzen einerseits an gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke, andererseits an ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet entlang dem Bodenseeufer. Im Urteil wird festgestellt, der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.Die Einbeziehung ist durch § 15 BNatSchG und durch Artikel 10 BayNatSchG gerechtfertigt. Der Einbeziehung widerspricht auch nicht die Angrenzung an ein Gewerbegebiet, vielmehr wird dadurch der Siedlungsdruck, der zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets führte, deutlich. 25 Jahre alte, frühere Planungsabsichten der Stadt L. begründen keinen Rechtsanspruch auf Bebauung. Die bereits früher zulässige landwirtschaftliche und obstgärtnerische Nutzung wird durch die Bestimmungen der Verordnung nicht unzumutbar eingeschränkt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist nicht feststellbar. Dagegen spricht die Beteiligung ortsferner Behörden und Verbände. (wb)

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Landschaftsschutzgebiet, Normenkontrollverfahren, Bauerwartungsland, Eigentumsschutz, Rechtsprechung, Landschaftsschutzverordnung, Gebietsabgrenzung, Eigentümerinteresse, Gleichheitsgrundsatz, Bundesnaturschutzgesetz, Umweltrecht, Urteil, Recht, Naturschutz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 120(1989), Nr.2, S.46-47

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Landschaftsschutzgebiet, Normenkontrollverfahren, Bauerwartungsland, Eigentumsschutz, Rechtsprechung, Landschaftsschutzverordnung, Gebietsabgrenzung, Eigentümerinteresse, Gleichheitsgrundsatz, Bundesnaturschutzgesetz, Umweltrecht, Urteil, Recht, Naturschutz

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