Die Tragung der Erschließungskosten beim Verkauf gemeindeeigener Grundstücke.

Schütz, Peter/Häußermann, Daniel
Gemeindetag Baden-Württemberg
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2005

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Gemeindetag Baden-Württemberg

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DE

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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Abstract

Verkauft eine Gemeinde Grundstücke in neu erschlossenen oder zur Erschließung anstehenden Baugebieten, werden im Rahmen der Grundstücksverträge auch Vereinbarungen über die Erschließungskosten getroffen. Mit dem durch die Schuldrechtsreform neu geschaffenen Absatz 1 des § 436 BGB hat der Gesetzgeber eine neue Verteilungsregelung für die Erschließungskosten eingeführt. Die Vorschrift mit der amtlichen Überschrift "Öffentliche Lasten von Grundstücken" greift nur dann ein, wenn auf Grund öffentlicher Vorschriften - insbesondere des BauGB und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - durch die öffentliche Hand Beiträge erhoben werden können. Die §§ 127 bis 135 BauGB erlauben die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen. Hingegen ist es Sache der Landesgesetzgeber, die Erhebung von Beiträgen für die Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Einrichtungen sowie die Erhebung so genannter Ausbaubeiträge für die nachträgliche Erweiterung oder Verbesserung insbesondere von Straßen zu regeln, denn seit dem 15.11.1994 steht den Bundesländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht zu. Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des KAG und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005 hiervon Gebrauch gemacht. Die §§ 127 bis 135 BauGB finden in Baden-Württemberg nur noch für die bis zum 1.10.2005 entstandenen Erschließungsbeitragsansprüche Anwendung. Vor diesem Hintergrund wird in dem Artikel dargestellt, welche Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde beim Verkauf gemeindeeigener Grundstücke offen stehen. Außerdem werden Formulierungsbeispiele gegeben, die im Kaufvertrag die Zusammensetzung des Kaufpreises erläutern und hier auch die anteiligen Erschließungskosten benennen. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 24

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S. 928-935

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