Verkehrszeichen unzuständiger Behörden und unbefugter Privater.
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1968
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SEBI: 70/882
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Zusammenfassung
Die STVO bestimmt in ihrem # 3 Abs. 1, daß die durch die amtlichen Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen zu befolgen sind.Fraglich ist, ob dieses Gebot auch für Schilder gilt, die von unzuständiger Stelle unter Verletzung von Verfahrens- bzw.Zuständigkeitsvorschriften oder sonst unbefugterweise aufgestellt wurden.Unter dem Aspekt der ,,Lehre vom fehlerhaften Staatsakt'' wird versucht, neben einer Darstellung bisheriger Lösungsversuche einen eigenen Lösungsvorschlag zu entwickeln.Dabei beschränkt sich die Arbeit auf Gebots- und Verbotszeichen, die von Behörden oder Privaten errichtet wurden.
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München: Schön (1968) XXI, 101 S., Lit.(jur.Diss., Heidelberg 1969)