Das Ratsprinzip in der Entwicklung Brandenburg-Preußens.
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1965
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SEBI: CP 32
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Zusammenfassung
Das aus der genossenschaftlichen Grundidee folgende Räte- und Ratsprinzip gründet sich als allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip auf die Erkenntnis, daß zu allen Zeiten in menschlichen Gesellungen beliebiger Art Rat und Entscheidung als ,,soziale Grundkräfte'' zum Wohle der Allgemeinheit gewirkt haben. Die Arbeit versteht sich als Beitrag zur Aufhellung und Vervollständigung des verfassungsrechtlichen Bildes Brandenburg-Preußens von seiner Gründung im Jahre 1415 bis zu seiner Verschmelzung mit dem Deutschen Reich 1870. Zugleich will sie beitragen zur Aufhellung der im gegenwärtigen Verfassungsrecht fortlebenden Grundkräfte des alten preußischen Verfassungsrechts. Die Geschichte Bandenburg-Preußens wird in fünf Perioden gegliedert, in denen jeweils Aufgaben und Funktionen, Bedeutung und gesellschaftliche Stellung der verschiedenen Räte rekonstruiert werden, die in den einzelnen Bereichen des untersuchten Staatsgebildes tätig waren. Untersucht werden die Räte in der Regierung und Zentralverwaltung, in der Provinzialverwaltung, in der Lokalverwaltung sowie in der Justiz. bg/difu
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Würzburg: (1965), XVIII, 225 S., Lit.