Die gemeindliche Finanzhoheit und ihre Grenzen.

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SEBI: DA 906

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Die gemeindliche Finanzhoheit gehört in der Form der Ausgaben- und Einnahmenhoheit zum verfassungsrechtlich geschützten Wesenskern der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 II GG). Der Begriff der Finanzhoheit ist jedoch nur schwer zu bestimmen. 1964 fand sich eine Legaldefinition nur in Art. 22 der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern. Die Gemeinden haben danach das Recht, im Rahmen der Gesetze ihr Finanzwesen selbst zu regeln, Abgaben und eigene Steuern zu erheben. Weitere Mittel fließen aus dem Staatshaushalt. Der Autor behandelt die finanzwirtschaftliche Selbstbestimmung, das Steuererhebungsrecht, den freien Finanzspielraum für Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Finanzausgleichswirtschaft. Nach einem kurzen geschichtlichen Überblick wendet sich der Autor der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. chb/difu

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Finanzhoheit, Finanzzuweisung, Gemeindevermögen, Kommunalpolitik, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Haushaltswesen, Steuer, Gebühr, Finanzplanung, Finanzausgleich

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Siegburg: Reckinger (1964), XXII, 113 S., Lit.; Reg (jur.Diss.; MÜnster 1962)

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Finanzhoheit, Finanzzuweisung, Gemeindevermögen, Kommunalpolitik, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Haushaltswesen, Steuer, Gebühr, Finanzplanung, Finanzausgleich

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