§§ 554, 320, 537 BGB. LG Hamburg, Urteil v. 3.2.1984 - 11 S 87/83.
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1984
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist nicht gerechtfertigt, wenn dem Mieter ein Zurückbehaltungs- oder ein Mietminderungsrecht zusteht. Dabei ist mit dem Bundesgerichtshof auch davon auszugehen, dass die Einrede des nichterfüllten Vertrages geäß § 320 BGB nicht durch die Bestimmungen der §§ 537 ff BGB ausgeschlossen wird. Denn § 320 BGB besitzt eine andere Zielrichtung als der Rechtsbehelf des Mieters gemäß § 537 BGB. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Mietpreis , Kündigung , Rechtsprechung , Zurückbehaltungsrecht , Zahlungsverzug , LG-Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 37(1984)Nr.4, S.128-129, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Mietpreis , Kündigung , Rechtsprechung , Zurückbehaltungsrecht , Zahlungsverzug , LG-Urteil