Das Verwaltungsgesellschaftsrecht. Zur Verpflichtung kommunaler Körperschaften, auf ihre Privatrechtsgesellschaften einzuwirken.

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SEBI: 82/1235

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Unternehmen, die von staatlichen oder kommunalen Körperschaften betrieben werden oder an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, finden sich in der Bundesrepublik recht häufig. Unternehmen mit Bundesbeteiligung dienen der Verwirklichung wirtschaftspolitischer Zwecke, werden als Instrumente der Raumordnungspolitik, der Konjunkturpolitik, der Sozialpolitik und vieler Bereiche mehr eingesetzt. Kommunale Unternehmen beschränken sich hingegen darauf, die versorgungsmäßige Infrastruktur und die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entfaltung der Gemeindebürger zu sichern. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, kann die Kommune eine Gesellschaft mit privatrechtlicher Organisationsstruktur benutzen, eine juristische Person, die je nach Geschick ihrer Organe in der Lage ist, ein rechtliches und tatsächliches Eigenleben zu führen. Da die Ziele dieser Gesellschaft häufig nicht mit denen der Kommune bei Schaffung derselben identisch sind, werden Möglichkeiten der Einflußnahme notwendig. Der Verfasser schlägt als Lösung die Schaffung öffentlicher Verwaltungsgesellschaften vor. ks/difu

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Verwaltung, Einflussnahme, Kommunalverwaltung, Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Verbundsystem, Eigengesellschaft, Staatsaufsicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbetrieb

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Frankfurt/Main: Lang (1982), LVI, 260 S., Lit.(jur.Diss.; Augsburg 1981)

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Verwaltung, Einflussnahme, Kommunalverwaltung, Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Verbundsystem, Eigengesellschaft, Staatsaufsicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbetrieb

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 288