Örtliche und überörtliche Planung. Zur Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele eines Regionalplans. BauGB § 1 IV bis VI. ROG § 5 II bis IV. BVerwG, Beschluß vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91, OVG Lüneburg.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

1. Anpassen im Sinne des Paragraphen 1 IV BauGB bedeutet, daß die Ziele der raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach Paragraph 1 VI BauGB überwunden werden können. 2. Besteht ein landesplanerisches Ziel darin, in einem Gebiet einer bestimmten Raumfunktion absoluten Vorrang zu sichern, so kann dieser Nutzungsvorrang nicht durch Abwägung mit hiermit unvereinbaren Belangen relativiert werden. Das kann auch dann gelten, wenn hiervon nur der Randbereich des Gebietes betroffen ist. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Landesplanungsbehörden bei der Abgrenzung von Vorranggebieten frei sind, sich an natürliche Zäsuren in der Landschaft anzulehnen. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.11/12

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S.447-449

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