OLG Stuttgart, Beschluß v. 28.8.1984 - Az. 8 ReMiet 4/83. Ergänzung des Rechtsentscheides vom 10.3.1982 - 8 ReMiet 3/81.
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Datum
1985
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ZZ
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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RE
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Zusammenfassung
Die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, dass der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. Maßgebend für diese Entscheidung ist § 9 AGBG. Nach dieser Bestimmung ist die Formularklausel unwirksam, weil sie einen von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält, die den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.(Ergänzung des Rechtsentscheides von 10.3.1982 - 8 ReMiet 3/81). -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , AGB-Gesetz , Rechtsprechung , Beschluss , Rechtsentscheid , Schönheitsreparatur , OLG-Urteil
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.10, S.266-267 Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , AGB-Gesetz , Rechtsprechung , Beschluss , Rechtsentscheid , Schönheitsreparatur , OLG-Urteil