Die Mitgliedschaft von Fremden in politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland. Zugleich eine Darstellung der amerikanischen Rechtslage.

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SEBI: 80/984

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Nach dem Parteigesetz (PartG) können Ausländer die Mitgliedschaft in politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland erwerben und auch in die Parteivorstände aufrücken. Während die CSU nur Deutsche als Mitglieder aufnimmt, hat die SPD zwischen 1000 und 10.000 ausländische Mitglieder, die CDU 118; für die FDP liegen keine Angaben vor. Der Autor geht zunächst auf r 2 III Nr. 1 PartG ein, in dem sich der Gesetzgeber für eine Parteimitgliedschaftt von Ausländern ausgesprochen hat. Daran schließt sich eine Darstellung der verschiedenen Mitwirkungsmöglichkeiten ausländischer Parteimitglieder in der Partei, bei der Willensbildung des Volkes und der Einflußnahme auf die Willensbildung des Staates an. Ein weiterer Abschnitt setzt bei der Funktion moderner Parteien an Es wird gefragt, ob es mit den Aufgaben politischer Parteien, die verfassungsrechtlich verankert sind (Art. 21 GG), vereinbar ist, Ausländer als gleichberechtigte Mitglieder aufzunehmen. In einem rechtsvergleichenden Teil wird auf die Verhältnisse in den USA rekurriert. Dort haben Ausländer in vielen Einzelstaaten ein Wahlrecht zu den Staatsorganen auf Bundes- und Einzelstaatsebene. chb/difu

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Partei, Ausländer, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Wohnsitz, Mehrheitsklausel, Parteiorgan, Vorstand

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Berlin: Duncker & Humblot (1980), 167 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1979)

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Partei, Ausländer, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Wohnsitz, Mehrheitsklausel, Parteiorgan, Vorstand

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Schriften zum öffentlichen Recht; 374