Sanierung und Umsetzung. Können die Belange der Betroffenen gewahrt werden?
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SEBI: Zs 360-4
BBR: Z 264
IRB: Z 36
BBR: Z 264
IRB: Z 36
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Abstract
Sanierung nach dem Städtebauförderungsgesetz ist ein Eingriff ,,Außenstehender'' in die Wohn- und Lebensverhältnisse der Bevölkerung eines Quartiers zugunsten von Veränderungen, die als im Interesse der Gemeinschaft liegend betrachtet werden. Anhand von Material über Betroffene vor und nach einer Umsetzung und über die Praxis der Abwicklung wird versucht, Kriterien zu erarbeiten zur Beurteilung dessen, was für das Gemeinwohl wesentlich und für Betroffene gut, angemessen oder zumutbar ist. So werden Probleme aufgezeigt bei der Beschaffung von Ersatzwohnungen, bei Entschädigung und Härteausgleich. Fehler und Mängel bei der Anhörung der Betroffenen im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen und der Abwägung der verschiedenen Interessen sind häufig, die Berücksichtigung der Belange der Betroffenen und des Einzelfalles noch nicht optimal.
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Sanierung, Städtebauförderungsgesetz, Umsiedlung, Vorbereitende Untersuchung, Umwelt, Erhebung, Ersatzwohnung, Härteausgleich
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In: Bauwelt, Berlin 68 (1977), 8, S. 232-235, Tab.; Lit.
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Sanierung, Städtebauförderungsgesetz, Umsiedlung, Vorbereitende Untersuchung, Umwelt, Erhebung, Ersatzwohnung, Härteausgleich