"Umetikettieren" der Hilfeart von stationärer Eingliederungshilfe in stationäre Hilfe zur Pflege.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Es geht um das Verlangen des Sozialhilfeträgers, für eine (körperlich) Schwerbehinderte ab dem 1.7.1996 (Inkrafttreten der II. Stufe der Pflegeversicherung) anstelle Eingliederungshilfe stationäre Hilfe zur Pflege zu leisten. Die 1943 geborene Frau lebt in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Nach den Maßstäben der Pflegeversicherung wäre sie in Stufe III einzuordnen gewesen, die Pflegekasse zahlte für sie zur Abgeltung der in der Einrichtung erbrachten Pflegeleistungen die Pauschalleistung nach § 43 a SGB XI in Höhe von DM 500 monatlich. Das OVG betrachtete bereits den "Umetikettierungs"-Bescheid als einen Eingriff in die Rechtsposition der Hilfeempfängerin und sah deshalb in dem Bescheid einen anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit aber erst im Hauptsacheverfahren geprüft werden könne. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.1.1998 - 4 O 530/98 - Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 1998 S.460. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 12

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S. 377-378/Rdnr.222

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