Das kommunale Satzungsrecht und dessen Kontrolle. Eine Rechtsvergleichung zwischen Deutschland und Korea.

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Köln

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ZLB: 2002/2180
DST: Fa 200-40-/30

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DI

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Abstract

Zum Wesensgehalt der Selbstverwaltungsgarantie im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wird die Rechtsetzungshoheit (Satzungshoheit) neben Organisationshoheit, Finanzhoheit, Personalhoheit und Planungshoheit gezählt. Die kommunale Satzung hat für sich gesehen keine große Bedeutung, diese erhält sie erst durch das Verwobensein mit den anderen Hoheiten. Zum Beispiel zeichnen sich die Steuer-, Organisations- und Planungshoheit, je nachdem, durch Haushaltssatzung, Hauptsatzung und Bebauungsplan aus. Bis dato hat die Literatur ihr Augenmerk nur auf die einzelnen Hoheitsbereiche gerichtet und die damit zusammenhängende Satzungsgebung relativ vernachlässigt. Es wird die kommunale Satzung in Korea, die in ihrer Entstehung hinter der in Deutschland fast 40 Jahre zurückliegt, verglichen mit der Bundesrepublik Deutschland. Die beiden Selbstverwaltungssysteme werden deswegen gewählt, weil das kommunale Selbstverwaltungssystem in Korea nach deutschem Vorbild gestaltet wurde und koreanische Wissenschaftler sich an die deutsche Rechtsprechung gelehnt haben. Das Hauptaugenmerk der Arbeit richtet sich auf die Rechtsvorschriften und die Anwendung der kommunalen Satzung beider Staaten. sg/difu

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XII, 312 S.

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