Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG. Das 11. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem Prüfstand.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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Abstract

Trotz der Trennung von Staat und Kirche nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV gibt es in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen staatliche Bekenntnisschulen. Insbesondere der Zugang zu solchen Schulen war in der Vergangenheit für Bekenntnisfremde bzw. -lose mit Problemen verbunden. Mit dem 11. Schulrechtsänderungsgesetz nahm man sich in Nordrhein-Westfalen der rechtlichen Anforderungen an die staatlichen Bekenntnisschulen an. Mittels Senkung des Quorums zur Schulartumwandlung und Lockerung der Anforderungen an die Lehrkräfte sollte sich der Lebenswirklichkeit der Schulen genähert werden. Das Schulrecht muss sich aber auch an höherrangigem Recht messen lassen. Ein Blick in das AGG offenbart, dass auch nach der jüngsten Gesetzesänderung noch immer Nachbesserungsbedarf besteht.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 20

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S. 875-880

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