AtG §§ 1, 7, 7a, 8, 12; AtAnlv §§ 1, 3, 4; StrlSohv § 48; BBauG § 29, 35 Abs.1; LBO BaWue § 89 Abs.1 Nr.19; BVerwG, Urteil v.19.12.1985 - Az. 7 C 65.82 - VGH Mannheim.

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1986

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Will die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Teilgenehmigung der mit einem Standortvorbescheid einen Konzeptvorbescheid erlassen, so muss sie dies wegen der damit verbundenen definitiven Konzeptbilligung im verfügenden Teil der Genehmigung zum Ausdruck bringen; andernfalls wird der effektive Rechtsschutz potentiell betroffener Dritter unzumutbar eingeschränkt. Mit jeder Teilgenehmigung muss ein die gesamte Anlage betreffendes vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sein. Es gehört zum feststellenden Teil der Genehmigung und vermittelt, vorbehaltlich der noch ausstehenden Detailprüfung und gleichbleibender Sach- und Rechtslage, Bindungswirkung. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.2, S.82-83, Lit.

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