Der verfassungsrechtliche Anspruch von Gemeinderatsgruppen auf Sitz und Stimme in den Hauptausschüssen und auf beratende Mitgliedschaft in allen übrigen Ausschüssen nordrhein-westfälischer Kommunen. Anmerkung zu Artikel I Ziffer 6 des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000.

Boorberg
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Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

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0932-710X

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ZLB: Zs 3930-4
IRB: S

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Zusammenfassung

Die Verfasserin vertritt die Auffassung, dass Gruppen des Gemeinderates, die keinen Fraktionsstatus haben, sowohl einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sitz und Stimme in den Hauptausschüssen der Gemeinden Nordrhein-Westfalens als auch auf beratende Mitgliedschaft in allen übrigen vom Gemeinderat gebildeten Ausschüssen haben. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 2

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Seiten

S. 41-49

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