Die Kreisverfassung des Landes Hessen.
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1979
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Die kommunale Selbstverwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Verwaltung, sie ergänzt das Gewaltenteilungsprinzip und wirkt der Machtkonzentration entgegen. Unter diesen Gesichtspunkten kommt der Kreisverfassung besondere Bedeutung zu. Oberstes Organ des Kreises ist der Kreistag, der über die Angelegenheiten des Kreises beschließt und die Kreisverwaltung zu überwachen hat. Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Kreises, der Landrat leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und verteilt die Geschäfte unter den Mitgliedern des Kreisausschusses. Der Landrat gilt wiederum als Behörde der Landesverwaltung und hat die Zusammenarbeit zwischen Landkreis und Kreisgemeinden zu koordinieren. hg
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Verwaltungsrundschau 25(1979)Nr.4, S.118-125, Lit.