Nachbarschutz für Pächter? GG Art. 14; VwGO § 42; BauGB §§ 29 ff.; BVerwG, Beschluß v. 11.7.89 - 4 B 33.89 - VGH Kassel.

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1989

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Die Vorschriften des BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtebaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundeigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes bedarf der Betriebsinhaber nicht, weil er eine Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks dem Eigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn Eigentümer und Mieter wirtschaftlich gesehen einen einheitlichen Betrieb bilden, der nur um besonderer rechtlicher Vorteile willen aufgespalten ist. (rh)

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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.389-390, Lit.

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