Kinderschutz in der Schule.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Das Elternrecht ist - im Unterschied zu den anderen Grundrechten - ein fremdnütziges Recht zugunsten des Kindes. Über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung wacht die staatliche Gemeinschaft. Staatlicher Wächter ist auch die Schule. Werden in der Schule Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, muss die Schule das Jugendamt informieren. Dem steht die Schweigepflicht des Lehrers nicht entgegen, weil das Bundeskinderschutzgesetz eine Offenbarungsbefugnis enthält. Diese wird zur Mitteilungspflicht, weil der Lehrer eine strafrechtliche Garantenpflicht hat.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 17

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S. 592-594

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