§ 15 WEG. BayObLG, Beschluß v. 15.11.1984 - Az. BReg. 2 Z 16/84.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Die Benutzung einer gemeinschaftlichen Eingangshalle durch einen Teileigentümer, der dort einen Schalter für seinen Campingplatz eingerichtet hat, braucht nicht geduldet zu werden. Die längere Nichtausübung eines Rechts begründet für sich allein nicht eine Verwirkung; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die die verspätete Geltendmachung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. (-y-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.232, Lit.

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