Zur Diskussion über die Bundeszuständigkeit aus Art. 84 und 85 GG.
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1960
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Der Verfasser nimmt Stellung zum Gutachten einer vom Rechtsausschuß des Bundesrats gebildeten Kommission, die eine Begründung für die These, dem Bundesgesetzgeber sei es verwehrt, Eingriffe in das Kommunalverfassungsrecht vorzunehmen, erarbeiten sollte Im Gegensatz zum Ergebnis des Gutachtens ist der Bundesgesetzgeber zur Regelung von Behörden und Verfahren trotz der Zuständigkeit der Länder für das Kommunalverfassungsrecht berechtigt.Art. 84 und 85 Grundgesetz erfassen auch kommunale Behörden.Die Eigenständigkeit der Länder wird dabei nicht tangiert.
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart (1960) S. 441-444