Zur Berücksichtigung einer bestehenden Vorbelastung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Mischgebiet in der Nachbarschaft eines reinen Wohngebiets. Zur Zulässigkeit der Festsetzung eines bestimmten Anteils der zulässigen Geschoßfläche für Wohnungen im Mischgebiet. BayVGH, Beschluß vom 19.1.1990, Nr.20 N 88.1906.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Die Antragsteller, Eigentümer und Betreiber eines dem Plangebiet benachbarten Ziegelwerks, wenden sich gegen den Bebauungsplan, der für eine drei Hektar große Fläche zwischen einem Wohngebiet, einem Bahnhofsparkplatz und einer Bahnlinie zwei Mischgebiete festsetzt.Für die Siedlung wurde festgesetzt, daß eine bestehende und über der Norm für dieses reine Wohngebiet liegende Lärmbelastung nicht weiter erhöht werden sollte.Durch Nutzungsfestlegungen, insbesondere die Festlegung eines Anteils von Wohnflächen an der Geschoßfläche, sollte dieses Ziel erreicht werden.Die Antragsteller befürchten eine Behinderung späterer Betriebserweiterungen.Der Bebauungsplan wurde für nichtig erklärt, obwohl der VGH der Gemeinde ein in den Grundzügen richtiges Plankonzept bestätigte.Unzulässig ist die Beschränkung der Wohnnutzung in den Plangebieten, weil es bei Mischgebieten an der erfordelichen gesetzlichen Ermächtigung fehle.Der Kommentar setzt sich mit dieser Auffassung kritisch auseinander.(wb)
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Schlagwörter
Mischgebiet, Lärm, Grenzwert, Gewerbebetrieb, Wohnnutzung, Geschossfläche, Rechtsprechung, Reines Wohngebiet, Wohngebiet, Betriebserweiterung, Planinhalt, Zulässigkeit, VGH-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.17, S.530-533
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Mischgebiet, Lärm, Grenzwert, Gewerbebetrieb, Wohnnutzung, Geschossfläche, Rechtsprechung, Reines Wohngebiet, Wohngebiet, Betriebserweiterung, Planinhalt, Zulässigkeit, VGH-Urteil, Recht, Bebauungsplanung