Bestandsschutz für Autolackiererei. BauGB § 30. BauNVO §§ 4, 15 I Satz 2. BImSchG §§ 22, 24. BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94, VGH München.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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Abstract

1. Der Betrieb einer Anlage - hier einer Autolackiererei -, für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet. 2. Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf des zweiten Jahres wieder aufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. 3. Nach Paragraph 15 I Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet an sich zulässige Nutzung - hier Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet - dann unzulässig, wenn sie unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch eine zwar im Gebiet unzulässige, jedoch genehmigte Nutzung ausgesetzt wäre. Soweit Leitsätze gekürzt.

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Umwelt- und Planungsrecht

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S.69-72

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