Der Begriff der öffentlichen Anstalt als dogmengeschichtliches Problem der Funktionsverteilung staatlicher Verwaltung. Dargestellt an dem Begriff der öffentlichen Anstalt von Arnold Köttgen.

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SEBI: 72/2587

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Die öffentliche Anstalt wird definiert als ,,Verwaltungseinheit'' innerhalb der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsorganisation, deren Aufgaben überwiegend durch den Realakt charakterisiert werden und die, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbar rechtliche Beziehungen zu dem privaten Publikum tritt, sich einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung bedient.Der historische Begriff, von Otto Mayer geprägt, wird überprüft, ob er in der heutigen Praxis noch zu verwenden ist.Inwieweit ist der von der Rechtsdogmatik entwickelte Begriff der öffentlichen Anstalt von den jeweiligen Verfassungsstrukturen unabhängig?Die öffentliche Anstalt ist begriffsnotwendig an bestimmte Verwaltungsfunktionen geknüpft.Der von Arnold Köttgen dogmatisch begründete Anstaltsbegriff geht auf die ,,rein juristische'' Methode der Darstellung ein.Diese Methode ist weitgehend von den historischen Vorgängen unabhängig, auf die gesondert eingegangen wird.Die öffentliche Anstalt ist ein ,,abgegrenztes Stück staatlicher Verwaltungsorganisation''.

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Verwaltung, Recht, Rechtswissenschaft, Rechtsgeschichte, Anstalt öffentlichen Rechts

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Marburg: Görich und Weiershauser (1970) X/104 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Marburg 1970)

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Verwaltung, Recht, Rechtswissenschaft, Rechtsgeschichte, Anstalt öffentlichen Rechts

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